Gesunde Adressen:

 

Internist Siegmar Hartmuth

Straße

Dorfplatz 10

Ort

94375 Stallwang

Telefon

0 99 64/ 7 56

Telefax

0 99 64/ 610850

E-Mail

 

Fachrichtung

Allgemeinarzt

Sprechzeiten
Mo - Fr. 08.00 bis 12.00
Mo u. Die. 16.30 bis 18.30
Fr. 16.00 bis 18.00

 

Dr. med. Lisa Kuchler und Peter Utzat

Straße

Kirchberg 15

Ort

94375 Stallwang

Telefon

0 99 64/61 09 10

Telefax

0 99 64/61 09 40

E-Mail

 

Fachrichtung

Fachärzte für Allgemeinmedizin Gemeinschaftspraxis

Sprechzeiten
Mo - Fr.: 7.30 bis 12.00
Mo. u. Do.: 15.30 bis 18.00

 

 Dr. med. Rudolf Zollner

Kreuzäckerstr. 4

94374 Ascha

T. 09966/6886

Öffnungszeiten:

Mo., Di, Do.: 8 bis 11 Uhr; Fr. 8 bis 10 Uhr

Mo.: 16.30 bis 18 Uhr

 

 

 

 

 

Wissenwertes von A bis Z

Wir machen Ihnen den Besuch in unserer Apotheke leicht. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen, mit denen das persönliche Beratungsgespräch bei uns einfacher und angenehmer wird.

Rot, blau, gelb oder grün: Das bedeuten die Farben Ihrer Rezepte

Die Farbkennzeichnungen der vom Arzt ausgestellten Rezepte und Verordnungen signalisieren in erster Linie die Abrechnungsart und Gültigkeitsdauer.

  1. rot: Die Verordnungen auf dem roten Kassenrezept werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dieses Rezept gilt vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum.
  2. blau: Das blaue Privatrezept bekommen in der Regel nur Privatversicherte. Gesetzlich Versicherte erhalten ein solches Rezept, wenn das verschriebene Präparat nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und müssen die Kosten selbst übernehmen. Dieses Rezept kann bis zu drei Monate nach Ausstellung eingelöst werden.
  3. gelb: Aufgrund der strengen Auflagen müssen Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Diese Verordnung verfällt bereits nach sieben Tagen.
  4. grün: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes für ein rezeptfreies Medikament als Erinnerung für den Patienten. Daher ist dieses "grüne Rezept" auch unbegrenzt gültig.

Grundsätzlich gilt: Pro Rezept dürfen nur drei Arzneimittel verordnet werden (Ausnahme: das "Grüne Rezept").

(Quelle: dgk)

Apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig: der Unterschied

Apothekenpflichtige Arzneimittel erhalten Sie zwar ohne Rezept und Mitwirken des Arztes, aber trotzdem nur in der Apotheke. Der Grund: Hier ist eine Beratung des Apothekers erforderlich, um den richtigen Umgang mit den Medikamenten zu gewährleisten.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel hingegen bedürfen aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen einer Verordnung durch den Arzt.

Über die Verschreibungspflicht entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Neue Arzneimittel unterliegen dabei einer automatischen Verschreibungspflicht, die nach fünf Jahren endet und dann verlängert werden kann.

(Quelle: medizininfo.de)

Wie sollten nicht mehr benötigte oder abgelaufene Arzneimittel entsorgt werden?

Sofern die Gebrauchsinformation (Beipackzettel) eines Arzneimittels keine speziellen Hinweise für die Entsorgung enthält, sollten Sie sich an folgenden Grundsätzen orientieren:

Altmedikamente zählen zum "Siedlungsabfall" und können deshalb beispielsweise in den Hausmüll gegeben werden. Dies ist entgegen einer vielfach geäußerten Auffassung ein sicherer und umweltfreundlicher Entsorgungsweg für Altarzneimittel. Denn Siedlungsabfälle werden zuerst in Müllverbrennungsanlagen verbrannt oder mechanisch-biologisch vorbehandelt, wodurch ggf. in Restabfällen enthaltene Schadstoffe weitgehend zerstört oder inaktiviert werden. Die danach noch vorhandenen Arzneimittelreste stellen bei der Deponierung keine Gefahr für das Grundwasser dar. Aufwendige Deponieabdichtungssysteme und Sickerwassererfassungen sorgen dafür, dass Schadstoffe aufgehalten werden und nicht ins Grundwasser gelangen.

Naturgemäß befinden sich gefährliche Gegenstände im Hausmüll. Neben nicht mehr gebrauchten Arzneimitteln sind dies z.B. Rasierklingen, verschimmelte Lebensmittel, Reste von Reinigungsmitteln. Deshalb sollte in jedem Haushalt dafür gesorgt werden, dass diese gefährlichen Gegenstände nicht in die Hände von Unbefugten oder Kindern gelangen.

Wichtig für eine umweltbewusste Entsorgung von Altarzneimitteln ist vor allem, dass sie nicht über die Toilette oder das Waschbecken entsorgt werden. Denn dies belastet den Wasserkreislauf. Aus dem gleichen Grund sollte das Ausspülen von Glasbehältern, in denen sich Arzneimittelreste befinden, unterlassen werden.
Wenn Sie sich an diese Grundsätze halten, dann handeln Sie umweltbewusst. Sie werden damit Ihrer Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altarzneimitteln gerecht.

Auch Apotheken bieten oftmals als Serviceleistung eine freiwillige Rücknahme von Altarzneimitteln an. Dies erfolgt jedoch nicht flächendeckend, und Apotheken sind rechtlich auch nicht zu einer Rücknahme von Altarzneimitteln verpflichtet. Unabhängig hiervon sehen vielfach Städte und Gemeinden neben der Hausmüllentsorgung weitere Möglichkeiten für eine Entsorgung von Altarzneimitteln vor (z.B. „Medi-Tonnen“, Schadstoffsammelstellen, Schadstoffmobile). Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihre Gemeinde.

 

Quelle:  www.bmg.bund.de Hervorhebungen im Text durch die Apotheke

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